AGB

I.    Allgemeine nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen   und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher   Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen   Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten   nur für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die nicht Verbraucher im   Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus   ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des    Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil,   wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich   geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen   Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung   aufgenommen werden.

 

II.   Angebot und Lieferumfang:

 

 1. Angebote des Verkäufers sind stets   freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,   Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit   sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind   unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das    handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als    Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen   Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie   dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der   Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag   ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher   bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt   hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,   eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.    Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in   dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für   Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

4.    Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,   soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem   Käufer zumutbar sind.

 

III. Preis   und Zahlung:

 

1. Die   Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder   bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die   Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4   Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen    seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und    Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des   Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die   vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden. Mehraufwendungen,   die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom   Käufer ersetzt verlangen.

2. Mangels   besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung   und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen frei   Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB   zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.   Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der   Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Der   Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und   ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über   Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der   Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert   verfügen kann.

4. Die   Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig   festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein   Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf   Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht   wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,   die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5.   Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine   gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

IV.   Lieferfristen und Verzug:

 

1.    Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom   Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit   Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom   Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor   Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.   Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die   Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger   Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt   unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers   oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich   auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.

4.    Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig    beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der   Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die    Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 5. Die   Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des   Käufers voraus. 6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst,   so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Für   durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene   (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder   Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich   das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt.   In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten,   sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht    vollständig durchsetzen kann.

8. Der   Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der   Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein   anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2   BGB in Verzug setzen.

 

V.   Gefahrenübergang und Transport:

 

1.    Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des   Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers   versichert.

2. Im   Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den   Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers   oder bei Direktversand ab Wer k mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer   über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer   noch weitere Leistungen übernommen hat.

3.    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten   hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer   über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des   Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,   vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung   für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen   sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

 

VI.   Eigentumsvorbehalt:

 

1. Der   Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller   Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

2. Der   Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen   Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich   vereinbart wird - unverzüglich gegen Feuer "für fremde Rechnung" zu   versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer   berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer   verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer   abzutreten.

3. Der   Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht   verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den   Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich   schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO   erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die   gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu   erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Der   Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu   verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe   des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der   Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig   davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft   worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach   Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst    einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der    Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen   Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der   Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren   Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die   dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

5. Soweit   für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer   während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des   Kfz-Briefes zu.

6. Bei   vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist   der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer   zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des   Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des BGB   über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur    dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

7.    Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt   der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des   Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedrige   anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten   nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit   dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

1. Bei neuen Sachen beträgt für Unternehmer die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für  Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern  übernimmt der Verkäufer bei gebrauchten Sachen nur dann eine  Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich  vereinbart wurde.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden   Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,   fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,   ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte   Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder   elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des   Verkäufers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Käufers oder   Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers   vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung   für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

3. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die empfangene Ware  unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte   Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er   unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an   den Verkäufer zu rügen. Ist der Käufer Verbraucher, muss er den Verkäufer innerhalb einer  Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige  Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel  schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der  Zugang der Unterrichtung. Unterlässt der Verbraucher diese  Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach  seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des  Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des  Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch  unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn  für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft  den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

4. Ist der Käufer Unternehmer, sind diejenigen Teile unentgeltlich  nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern  oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden  Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe  oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer  Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen. Ist der Käufer Verbraucher,  so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung  oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,  die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit   unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der   Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.   Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl   Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des   Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen   Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht   dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den

Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch  wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiteter Nacherfüllung   Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar   ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen   Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der   Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder  Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße  Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der  Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung   verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien   im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht.   Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Feldprobe

Bei Einräumung von Feldprobe-Bedingungen (Kauf mit Feldprobe) darf die Maschine einmalig  einen halben Tag im Einsatz erprobt werden. Die Feldprobe gilt als bestanden,  wenn die erbrobte Maschine eine durchnittliche Arbeitsqualität (wie  Maschinen gleicher Bauart anderer Hersteller) liefert. Sollte dies nicht erreicht werden, kann die   Maschine nur innerhalb von 3 Tagen zurückgegeben  werden. Der Rückgabe steht die schriftliche Aufforderung an den  Verkäufer zur Abholung der Maschine gleich. Die im vorstehenden  Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) niedergelegten  Bestimmungen bleiben unberührt.

 

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Verkäufer leicht fahrlässig eine  vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung des  Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,   vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers – gleich, aus welchem Rechtsgrund –  ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen   Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen   des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht   fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei  dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei  Verlust des Lebens des Käufers.

3. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes  Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer   zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens   des Käufers.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und   Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden   Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person   des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner  vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu  ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten  wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.